Der BGH hat für einen VOB-Einheitspreisvertrag entschieden, dass....
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Newsletter möchte ich Sie über ein wichtiges Grundsatzurteil des BGH informieren. Der BGH hat sich ganz aktuell in seinem Urteil vom 15.02.2024 mit der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenregelungen in Bauverträgen befasst. Vertragsstrafenregelungen in Bauverträgen sind gängige Praxis. Da solche Regelungen regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen sind, müssen sie den Anforderungen einer AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Diese Anforderungen werden durch die Rechtsprechung konkretisiert. Ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist es damit nicht möglich, wirksame Vertragsstrafenregelungen zu formulieren. So war es z.B. lange Zeit üblich, die Höhe der Vertragsstrafe auf 10% zu begrenzen, bis der BGH im Jahr 2003 eine Grenze von 5% festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az.: VII ZR 210/01), die bis heute noch maßgeblich ist. Jetzt hat der BGH für einen VOB-Einheitspreisvertrag entschieden, dass sich die Obergrenze von 5% nicht auf die Auftragssumme beziehen darf, weil eine nachträgliche Absenkung des Auftragsvolumens (z.B. bei Mengenänderungen) dazu führen kann, dass die Grenze von 5% des Vergütungsanspruchs unter Umständen erheblich überschritten wird.
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Diese wichtige Grundsatzentscheidung des BGH hat auch für alle schon laufenden Vertragsverhältnisse Bedeutung.
Herzliche Grüße Ihr Matthias Hilka und das Team von HOAI.de
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