Recht auf Einräumung von Sicherheiten und Mindestsätze bei öffentlichen Auftraggebern
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchte ich Ihnen 2 aktuelle und in der Praxis sehr wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorstellen:
- Auftragnehmern (und zwar allen, also auch Architekten und Ingenieuren) steht ein unabdingbares Recht auf die Stellung einer Sicherheit zu, und zwar auch nach Kündigung des Vertrages. Der BGH hat sich unter anderem mit den Anforderungen an die Darlegung der Höhe der Sicherheit nach Kündigung des Vertrages befasst.
- Die Mindestsätze der HOAI 2013 sind auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern gerichtlich durchsetzbar. Der BGH hat jetzt Klarheit geschaffen.
Herzliche Grüße Ihr Matthias Hilka und das Team von HOAI.de
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Entscheidung 1: Recht auf Einräumung von Sicherheiten Die erste Entscheidung, auf die ich aufmerksam machen möchte, ist das Urteil das BGH vom 18.01.2024 (VII ZR 34/23). Dieses Urteil betrifft die in der Praxis wichtige Vorschrift des § 650f BGB, die Auftragnehmern – nicht nur Bauunternehmern, sondern auch Architekten und Ingenieuren – ein unabdingbares Recht auf Sicherheit einräumt. Dieses Recht auf Sicherheit besteht auch noch nach einer Kündigung des Vertrages. Der Bundesgerichtshof hat hierzu wichtige Grundsätze zur Berechnung der Höhe der Sicherheit nach der Kündigung festgelegt: Es bedarf danach keiner (in der Praxis schwierigen) Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, wenn einheitlich 5% der vereinbarten Vergütung (gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 650 f Abs. 5 BGB) aus dem Gesamtvertrag geltend gemacht werden.
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Wenn Sie Fragen zu der genannten BGH-Entscheidung haben oder sich allgemein zum Thema der Sicherheiten weiter fortbilden wollen, empfehle ich Ihnen unser halbtägiges Online-Live-Seminar „Sicherheiten am Bau“, das mein Kollege Dr. Andreas Schmidt durchführt. Der nächste Seminartermin ist am 26.06.2024.
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Entscheidung 2: Mindestsätze bei öffentlichen Auftraggebern
Die zweite Entscheidung, der Beschluss des BGH vom 14.02.2024 (VII ZR 221/22), befasst sich mit der Anwendung des verbindlichen Preisrechts der HOAI 2013. Dass Architekten und Ingenieure bei vor dem 01.01.2021 abgeschlossenen Verträgen die Mindestsätze – notfalls gerichtlich – durchsetzen können, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Der EuGH und später der BGH hatten dazu im Jahr 2022 entschieden, dass die Mindestsätze im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, weiterhin geltend gemacht werden können. Unklar war nach dieser Formulierung, ob dies auch bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern gilt. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 14.02.2024 jetzt klargestellt und bestätigt.
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Aktuell: Seminar „Sicherheiten am Bau“ am 26. Juni |
Sicherheiten sind für die Baubeteiligten von herausragender Bedeutung. In jüngster Zeit nimmt die Zahl der Insolvenzverfahren wieder zu. Um sich gegen entsprechende Risiken abzusichern, müssen alle Baubeteiligten die Spielregeln beim Umgang mit Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten kennen.
Da hier die rechtlichen Rahmenbedingungen zu von der Rechtsprechung ständig weiterentwickelt werden, ist es in diesem Bereich besonders wichtig, sein Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten.
Das Seminar hat folgende Schwerpunkte:
- Die Sicherungsabrede
- Vertragsverfüllungsbürgschaft
- Bürgschaft für Mängelansprüche
- Sicherung des Werklohns
Für Auftragnehmer (Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure) ist es wichtig, die Möglichkeiten zur Sicherung von Werklohnansprüchen zu kennen und diese rechtssicher umsetzen zu können. |
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Dr. Andreas Schmidt
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Über 20 Jahre Erfahrung in der Anwalts-Praxis
- Umfangreiche Erfahrung als Lehrbeauftragter und Referent u.a. für Hochschulen, Kammern und Verbände
- Leiter des Kölner Büros der SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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